§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner, soweit nicht im Einzelfall vertraglich Abweichendes vereinbart wird. Sie gelten damit sowohl gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: Unternehmer) sowie gegenüber Verbrauchern.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich in Schrift- oder Textform zustimmen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot ist nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes vermerkt, so ist das Angebot mit den kalkulierten Preisen und Leistungen für einen Zeitraum von 14 Tagen für uns bindend.
Der Vertragspartner erteilt auf Grundlage des unverbindlichen Angebots einen für ihn verbindlichen Auftrag über die von uns angebotenen Leistungen. Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich nicht ausgeschrieben. Der Vertrag kommt konkludent durch Leistungserbringung durch uns zustande.
§ 3 Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)
Für die Lieferung von Hardware und Software als Drittanbieter gelten unsere BVB für die Lieferung von Hard- und Standardsoftware.
Für an den Wünschen des Vertragspartners orientierte Erstellung und Lieferung von sog. Individualsoftware gelten unsere BVB für die Programmierung von Software.
Für die Erbringung von Dienstleistungen wie z.B. die Pflege von Software und Wartung von Hardware gelten unsere BVB für die Erbringung von Dienstleistungen.
Im Kollisionsfall gehen die jeweiligen BVB den AGB vor.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die von uns genannten Preise. Diese verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Kosten für Verpackung, Transport, Frachtversicherung sind zusätzlich vom Kunden zu tragen.
Alle Rechnungen sind ohne Skontoabzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum an uns zu bezahlen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden Zinsen entsprechend der gesetzlichen Regelungen fällig.
Monatliche Entgelte für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen dürfen wir ohne Zustimmung des Vertragspartners maximal einmal pro Jahr um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Entgelterhöhung erfolgt zur Deckung
erhöhter Kosten. Der Vertragspartner kann nachweisen, dass die Preiserhöhung nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe diesem Zweck geschuldet ist.
Ist der Vertragspartner Verbraucher, kann er innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Vertragspartners gilt jedoch als erteilt, wenn er innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass wir den Vertragspartner mit der Preiserhöhungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen haben.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 5 Haftung
Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 haften wir unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von wesentlichen Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten haften wir nicht. Wir haften insbesondere nicht für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder -einschränkungen, die im Zusammenhang mit Reparaturen von zuvor bereits defekten Betriebsmitteln oder mit Beseitigungen von zuvor bereits vorliegenden Störungsfällen stehen und während der Dauer unserer Tätigkeit entstehen.
Soweit nicht von uns ausdrücklich übernommen, trägt der Vertragspartner auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen inkl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates. Bei von uns verschuldetem Datenverlust ist unsere Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
Unsere Haftung ist der Höhe nach auf 300.000,00 € Vermögensschäden und 3.000.000,00 € für Sachschäden pro Haftungsfall beschränkt. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftung bleibt unberührt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Bei der Einrichtung von Hardware hat der Vertragspartner auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen.
Bei dem Erwerb von Software ist es Aufgabe des Vertragspartners anhand der Herstellervorgaben zu prüfen, ob diese auf der von ihm eingesetzten Hardware mit der von ihm eingesetzten Betriebssystemsoftware
lauffähig ist, es sei denn, diese Software wurde von uns in Textform für den Einsatz auf dem System des Vertragspartners empfohlen. Bei der Erstellung von Individualsoftware übergibt uns der Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen wir die aktuelle Konfiguration der beim Vertragspartner vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen können. Stellen wir dabei fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Vertragspartners durchzuführen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns kostenlos durch einen kompetenten Mitarbeiter zu unterstützen, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Soweit nicht von uns vertraglich übernommen, hat der Vertragspartner vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch uns selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat uns auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem unsere Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die Kennung und das Passwort für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Vertragspartners einzugeben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Vertragspartner muss uns Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Unsere Wartezeiten gelten als Aufwand.
§ 7 Termine, Fristen
Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung unsererseits durch Vorlieferanten und Hersteller. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen befugt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Jede Teilleistung gilt als selbständige Leistung.
§ 8 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung insbesondere im Rahmen von Pandemien und sonstige unabwendbare Ereignisse) befreien uns für die Dauer der Auswirkungen von der Lieferpflicht bzw. Leistung. Dauert die Störung länger als 3 Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sind uns die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen hat jeder Vertragsteil nach Ablauf der 3-monatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht.
§ 9 Rücktrittsrechte
Ergänzend zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn beim Vertragspartner Zahlungsunfähigkeit eintritt, er seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Verpflichtung uns gegenüber gefährdet ist. Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses berechtigen die oben genannten Tatbestände zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
§ 10 Geheimhaltung, Rückgabe
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, ungeachtet in welcher Form sie erteilt wurden und ungeachtet des Speichermediums, sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden. Sie dürfen darüber hinaus nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
Auf unsere Anforderung sind solche Informationen einschließlich angefertigter Kopien und etwaig überlassener Gegenstände einschließlich gemieteter und geleaster Hard- oder Software nach Beendigung des Vertrages unverzüglich und vollständig nach unserer Wahl an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns das Eigentum und alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
§ 11 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB oder der besonderen Geschäftsbedingungen bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, unberührt.
Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Gerichtsstand Freiburg. Es gilt deutsches Recht.
Sämtliche Ansprüche eines Unternehmers als Vertragspartner gegen uns, soweit in diesen AGB oder unseren BVB nichts Abweichendes geregelt ist, verjähren 24 Monate nach ihrer Entstehung.
Die nachfolgenden BVB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Hiervon abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Subsidiär gelten unsere AGB.
§ 1 Erbringung von Dienstleistungen
Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten (Druckern, Telefonanlagen, IT-Hardware usw.), deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die Tätigkeit, nicht aber den von dem Vertragspartner
beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.
Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Vertragspartners aufgetretenen Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist auch die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb in unserem freien Ermessen. Dabei werden wir stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.
Ist nach unserer Einschätzung zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten oder anderen Gegenständen einschließlich Verbrauchsmaterial wie z. B. Tonern oder Batterien erforderlich, werden wir einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Vertragspartner den von uns zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Wir werden uns in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Vertragspartner gutschreiben.
Übernehmen wir die Installation von Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns verwendeten Installationsmedium vorhandenen Fassung, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die erste im Handel erhältliche Version. Wir schulden nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt verbreitet sind. Diese zu installieren ist Angelegenheit des Vertragspartners, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit uns der Vertragspartner nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen einschließlich der Parametrisierung, d. h. der Einstellung und Anpassung von Programmfunktionen und –optionen an die betrieblichen Voraussetzungen des Kunden in unserem pflichtgemäßen Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.
Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.
§ 2 Mängelansprüche
Im Falle der mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen werden wir nach unserer Wahl nacherfüllen, nachbessern oder eine Ausweichlösung anbieten. Gelingt uns dies nicht, kann der Vertragspartner die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Vertrags-partners auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung bestehen nicht.
§ 3 Laufzeit
Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge, für die eine feste Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere auch dann gegeben, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt. Schadenersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die nachfolgenden BVB gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, insbesondere technischen Geräten und Standardsoftware nebst Zubehör. Hiervon abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten unsere AGB.
§ 1 Lieferung
Bei der Lieferung von Software als Drittanbieter ist unsere Leistungspflicht auf die Vermittlung einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Hersteller der Software beschränkt. Den Umfang der Nutzungsrechte bestimmt der Hersteller in seinen Lizenzbestimmungen. Wir sind nicht verpflichtet, dem Vertragspartner ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen. Ausreichend ist, wenn wir dem Vertragspartner das Recht verschaffen, die Software auf seinem System einzusetzen und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend. Insbesondere schulden wir nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Lizenzurkunden oder sonstiger Dokumente. Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schulden wir nur, wenn dies vereinbart wurde. Einzelheiten regeln die BVB „Erbringung von Dienstleistungen“.
Betrifft unsere Vereinbarung die Erstellung und Lieferung von Individualsoftware, gelten unsere BVB für die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr.
§ 2 Gefahrübergang
Ist ein Versand bestellter Waren erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz der Go Digital GmbH auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr für gelieferte Gegenstände geht auf den Vertragspartner über, soweit die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder wegen der Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr auf den Vertragspartner mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.
§ 3 Gewährleistung
Ist der Vertragspartner Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen zwei Jahre und für gebrauchte Sachen ein Jahr ab Auslieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für Ansprüche aus Delikt gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Vertragspartner hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr ab der Auslieferung der Ware. Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Da wir bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet sind, haften wir nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechten zu dem zwischen uns und dem Kunden in Textform vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller sind wir gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Bei Mängeln werden wir die Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern, umtauschen oder die mangelhafte Ware gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen. Statt einer Ersatzlieferung bzw. statt Nachbesserung steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen herabzusetzen, wenn wir die Nacherfüllung schriftlich verweigert haben, bereits zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung bestehen nicht.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das vollständige Eigentum an allen Gegenständen der Lieferung bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
Ist der Vertragspartner Verbraucher, ist eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (z. B. Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Vertragspartner nicht gestattet. Sollte der Vertragspartner gleichwohl über die Ware verfügt haben, tritt die Gegenleistung an die Stelle der Ware. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Verfügung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Vertragspartner ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Vertragspartner bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an uns zu zahlen bzw. zu leisten.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Eine Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt.
Unabhängig, ob der Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer ist, hat er uns bei Pfändungen oder Beschlagnahmen unverzüglich zu unterrichten und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt in geeigneter Form hinzuweisen. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere Forderung gegen den Vertragspartner angerechnet.
Übersteigt der Wert der an uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Die nachfolgenden BVB gelten für alle Verträge über die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr, nicht also gegenüber Verbrauchern. Hiervon abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Subsidiär gelten die BVB für die Erbringung von Dienstleistungen und unsere AGB.
§ 1 Vertragsgegenstand; Lizenz und Umfang der Nutzung
Wir erstellen im Auftrage des Vertragspartners die in der Auftragsbeschreibung beschriebenen und definierten Computerprogramme (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) zur geschäftlichen Nutzung. Mit Abnahme des Werkes erwirbt der Vertragspartner ein einfaches, örtlich nicht beschränktes Recht zur Nutzung der Software. Ist nicht ausdrücklich eine unlimitierte Nutzung vereinbart, erhält der Vertragspartner das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzen erworben hat. Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
Wir sind wir nicht verpflichtet, dem Vertragspartner ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen. Ausreichend ist, wenn wir dem Vertragspartner das Recht verschaffen, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Vertragspartners schulden wir nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Hierfür gelten unsere BVB für die Erbringung von Dienstleistungen.
Ein Recht zur Weitergabe der Nutzungsrechte besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Im Falle der berechtigten Weitergabe sind wir gegenüber dem neuen Nutzungsrechtsinhaber aber weder zur Pflege und Support noch zur Anpassung der Software an betriebliche Erfordernisse verpflichtet.
Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Veränderung, Bearbeitung, Rückübersetzung in den Quellcode oder andere Codeformen (Dekompilierung) sowie der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering) der Software. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem bei Vertragsschluss in Schriftform vereinbarten Pflichtenheft für die Software.
Liegt bei Vertragsschluss kein Pflichtenheft vor, werden wir zur Feststellung des Leistungsumfangs mit Unterstützung des Vertragspartners eine Spezifikation erstellen, die alle in der Planungsphase für den Kunden erforderlichen Informationen über die umfassten Anwendungsgebiete enthalten soll. Der Vertragspartner muss nach Übersendung der Spezifikation in Textform binnen 14 Tagen in Textform Stellung nehmen. Anderenfalls gilt die Spezifikation als genehmigt. Die genehmigte Spezifikation wird Vertragsinhalt und definiert den Leistungsumfang. Unser Aufwand für die Erstellung der Spezifikation wird nach Aufwand vergütet.
Der Leistungsumfang soll während der Programmierung durch uns keine Änderung erfahren, es sei denn, es wird ein förmliches Change Request durchlaufen.
Ein Change Request muss in Textform an die andere Partei herangetragen werden und den Zweck der Änderung beschreiben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Änderungsverlangen in angemessener Zeit zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen.
Wir werden danach in angemessener Frist ein qualifiziertes Änderungsangebot in Textform unterbreiten. Dieses soll insbesondere eine Beschreibung der Änderung sowie Angaben zu den Gründen für die Änderung, den Auswirkungen der Änderung, dem Einfluss auf die durch das Änderungsverlangen beeinflussten Leistungen, den Preisen und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung enthalten.
Das Change Request wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner das Änderungsangebot binnen 14 Tagen nach Zugang in Textform annimmt.
Erklärt der Vertragspartner einen Änderungswunsch mündlich, wird dieser nur Vertragsinhalt, wenn wir ein förmliches Change-Request-Verfahren durchführen.
§ 2 Eigentum und Urheberrechte
Wir bleiben auch nach Abnahme Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Vertragspartner sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk anzubringen.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Vertragspartner entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Vertragspartner, auch solchen, die mit dem Vertragspartner in Wettbewerbsbeziehungen stehen.
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich. Der Vertragspartner darf Kennzeichnun-gen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern.
Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebenden Störungen an der Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Vertragspartners haben wir den Quellcode einem vom Vertragspartner zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Vertragspartners diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Vertragspartners nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über unser Vermögen gefährdet wird. Der Vertragspartner darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern.
Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.
Die Installation der Software und evtl. der Updates wird durch den Vertragspartner vorgenommen, der vor der Installation eine vollständige Datensicherung seines Systems vorzunehmen hat. Anderenfalls gehen jeder Datenverlust und Funktionsausfall allein zu seinen Lasten. Gern unterstützen wir den Vertragspartner bei der Installation telefonisch im Rahmen unserer Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Unser Aufwand kann zusätzlich berechnet werden.
Verstößt der Vertragspartner gegen eine der diesen Vertragsbedingungen enthaltene Regelung zum Programmschutz oder nutzt er nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung die Software über die eingeräumten Rechte hinaus, sind wir berechtigt, die Nutzungsrechtsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 3 Zahlungsbedingungen; Lieferung, Termine und Installation
Soweit im Angebot ein Pauschalpreis für die Software aufgeführt ist, werden 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere 40 % bei Lieferung, 20 % bei Inbetriebnahme und 10 % nach erfolgter Abnahme durch den Kunden. Im Übrigen wird unsere Leistung nach Aufwand vergütet. Wir sind berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Vorschüsse zu verlangen oder Zwischenrechnung zu legen.
Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Rechnung einzustellen.
Vor der Abnahme des Werkes ist ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Vertragspartner akzeptiert, dass Software in der Entwicklungszeit nicht vollständig lauffähig ist und Demo-Routinen und einzelne Module keinen hinreichenden Aufschluss über die Gesamtfunktion der Software und deren zukünftige Mängelfreiheit geben.
Für alle Änderungen am Leistungsgegenstand, die nach Vertragsschluss vereinbart werden, kann ein zusätzliches Entgelt nach Preisliste verlangt werden, auch wenn dieses im Verfahren zum Change Request nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn ein Change Request vereinbart wurde.
§ 4 Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilen wir dem Vertragspartner schriftlich mit, dass die Software in vollem Umfang funktionsfähig ist („Abnahmebereitschaft“) und fordern den Vertragspartner zur Abnahme auf.
Der Vertragspartner kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft uns die Abnahme schriftlich erklären.
Erfolgt binnen 7 Tagen keine Abnahme durch den Vertragspartner, können wir ihm hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Vertragspartner. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifiziert. Kleinere Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Software nicht wesentlich beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn wir dies verlangen und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagen.
Die Abnahme von Teilen der Software ist ausgeschlossen. Der produktive Einsatz der Software beim Vertragspartner ganz oder teilweise, gilt als Abnahme der ganzen Software.
§ 5 Mängelhaftung
Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.
Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellen. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Vertragspartner kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt.
Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d. h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. Wurde von dem Vertragspartner vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen.
Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, können wir für unsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen.
Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren- und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern.
Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Vertragspartners entspricht oder mit Programmen des Vertragspartners oder der beim Vertragspartner vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
§ 6 Schulung
Wir vermitteln dem Vertragspartner im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in von uns zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Vertragspartner statt, ist der Vertragspartner verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen für uns an, sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Vertragspartner zu erstatten. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die Kosten der Schulung aufgeführt wurden, werden diese zusätzlich nach unserer aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
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